Das AG Mannheim kommt in seinem Beschluss vom 29.11.2016 – Aktenzeichen: 21 OWi 509 JS 35740/15 – aufgrund einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass es bei Durchführung der Messung mit dem Lasergerät PoliScan Speed PS Abweichungen oberhalb der Verkehrsfehlergrenze geben kann, ohne dass dies auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Messwertbildung Einfluss nehmen müsste. Sowohl der Betroffene als auch der Richter sehen sich bei einem standardisierten Verfahren einer Situation gegenüber, die eine Beweisführung faktisch unmöglich macht. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist eine nähere Überprüfung nur geboten, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gegeben sind. Um derartige Umstände zu finden, braucht es aber der Sachkunde, über die weder das Gericht noch in der Regel der Betroffene und sein Verteidiger verfügen. Das bedeutet im Ergebnis, die Bauartzulassung der PTB ersetzt die gerichtliche Prüfung in einer dem Prozessrecht unterliegenden Beweisaufnahme. Dies verschärft sich noch, folgt man dem OLG Frankfurt darin, dass der einzelne Betroffene aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf die Beiziehung der kompletten Messreihe hat. Denn es gibt Fehlerquellen, die sich erst bei der Auswertung dieser zeigen, wie die Abweichungen hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze. Eine weitere mögliche Fehlerquelle erfordert ebenfalls die Beurteilung mehrerer Messungen über die Einzelmessung hinaus. Das AG Mannheim kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Messgerät in wesentlichen Teilen nicht der Bauartzulassung, nämlich der Messwertermittlung, entspricht. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben. Daraus folgert es, dass bei jeder einzelnen Messung zu prüfen ist, ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten oder nicht.