Das Amtsgericht Schwabach vertritt in seinem Urteil vom 09.11.2016 – Az.: 2 C 671/16 – die Auffassung, dass Mietwagenkosten auch dann zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte lediglich durchschnittlich 18,77 km pro Tag zurücklegt. Der Geschädigte hat schlüssig dargelegt, dass er als Berufsfeuerwehrmann das Auto schon allein deshalb benötigt, weil er sich auch außerhalb der Dienstzeit in einer Rufbereitschaft befindet und dann innerhalb kürzester Zeit zur Feuerwache fahren muss. Zwar kann unter Umständen ein nur geringer Fahrbedarf des Geschädigten die Anmietung eines Mietwagens unzweckmäßig und deshalb gemäß § 249 BGB nicht erforderlich erscheinen lassen. Die Grenze für einen solchen geringen Fahrbedarf wird im Allgemeinen bei einer Tageskilometerleistung von 20 km gesehen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine starre Grenze. Es kann im Einzelfall durchaus allein die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt. Die Kosten des angemieteten Fahrzeugs waren auch nicht unverhältnismäßig hoch, so dass er Kläger ersatzweise auf ein Taxi hätte verwiesen werden müssen.
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