Wussten Sie, dass Sie das Recht haben, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen? Die Kosten hierfür hat – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners zu tragen.

Zusätzlich haben Sie immer das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Für die Kosten zur Erstellung des von ihnen in Auftrag gegebenen Privatgutachtens hat ebenfalls die Versicherung des Gegners aufzukommen. Eine Ausnahme besteht nur im Fall eines erkennbaren Bagatellschadens, auf den der Sachverständige Sie sicherlich hinweisen wird. In diesem Fall kann der Sachverständige oder der Kfz-Betrieb Ihres Vertrauens einen Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Schäden erstellen. Die hierfür anfallenden Kosten werden natürlich ebenfalls von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen. Auf dieser Grundlage kann dann Abrechnung verlangt werden. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag zum Beispiel in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.

Grundsätzlich haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Nur im Rahmen der fiktiven Abrechnung kann die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass eine andere Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, einen Kostenvoranschlag erstellt. Sollte die gegnerische Versicherung Druck auf Sie ausüben, verweisen Sie den Sachbearbeiter einfach an uns; wir klären das für Sie!

Im Zeitraum des Ausfalls Ihres Fahrzeugs haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen oder können alternativ Nutzungsausfall geltend machen. Um Problemen mit dem gegnerischen Versicherer aus dem Weg zu gehen, sollten Sie ein klassentieferes Fahrzeug anmieten und die anfallenden Mietwagenkosten zunächst mit uns abklären.

Hinsichtlich des eigentlichen Fahrzeugschadens haben Sie ein Wahlrecht: Sie können selbst entscheiden, ob Sie das verunfallte Fahrzeug reparieren oder nicht. Den kalkulierten Reparaturschaden können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens bzw des Kostenvoranschlags fiktiv geltend machen. Sie können die Arbeiten auch in Eigenregie durchführen.

Weder der Schädiger noch dessen Versicherung können hiergegen etwas sagen. Nach § 249 Absatz 2. BGB steht Ihnen frei, wie Sie den Schaden beheben. Ihnen steht in jedem Fall ein Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu. Dies sind mit anderen Worten die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Bitte beachten Sie nur, dass sie die Mehrwertsteuer nur dann erstatte bekommen, wenn Sie den Nachweis führen, dass diese tatsächlich angefallen ist, was bspw. durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung möglich ist.

Sollte an Ihrem Fahrzeug unfallbedingt ein wirtschaftlicher Totalschadens eingetreten sein oder sollten Sie das Fahrzeug nicht mehr nutzen wollen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Grundsätzlich gilt hier: nur der Restwert des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes ist zu berücksichtigen. Ein von Versicherungen häufig hinzugezogener überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Für nähere Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.