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Autor: Anwaltskanzlei Auzinger

Abweichungen oberhalb der Verkehrsfehlergrenze bei Messung mit dem Lasergerät PoliScan Speed PS

Das AG Mannheim kommt in seinem Beschluss vom 29.11.2016 – Aktenzeichen: 21 OWi 509 JS 35740/15 – aufgrund einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass es bei Durchführung der Messung mit dem Lasergerät PoliScan Speed PS Abweichungen oberhalb der Verkehrsfehlergrenze geben kann, ohne dass dies auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Messwertbildung Einfluss nehmen müsste. Sowohl der Betroffene als auch der Richter sehen sich bei einem standardisierten Verfahren einer Situation gegenüber, die eine Beweisführung faktisch unmöglich macht. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist eine nähere Überprüfung nur geboten, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gegeben sind. Um derartige Umstände zu finden, braucht es aber der Sachkunde, über die weder das Gericht noch in der Regel der Betroffene und sein Verteidiger verfügen. Das bedeutet im Ergebnis, die Bauartzulassung der PTB ersetzt die gerichtliche Prüfung in einer dem Prozessrecht unterliegenden Beweisaufnahme. Dies verschärft sich noch, folgt man dem OLG Frankfurt darin, dass der einzelne Betroffene aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf die Beiziehung der kompletten Messreihe hat. Denn es gibt Fehlerquellen, die sich erst bei der Auswertung dieser zeigen, wie die Abweichungen hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze. Eine weitere mögliche Fehlerquelle erfordert ebenfalls die Beurteilung mehrerer Messungen über die Einzelmessung hinaus. Das AG Mannheim kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Messgerät in wesentlichen Teilen nicht der Bauartzulassung, nämlich der Messwertermittlung, entspricht. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben. Daraus folgert es, dass bei jeder einzelnen Messung zu prüfen ist, ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten oder nicht.

Ersatz der Mietwagenkosten bei geringem Fahrbedarf (durchschnittlich 18,77 km täglich)

Das Amtsgericht Schwabach vertritt in seinem Urteil vom 09.11.2016 – Az.: 2 C 671/16 – die Auffassung, dass Mietwagenkosten auch dann zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte lediglich durchschnittlich 18,77 km pro Tag zurücklegt. Der Geschädigte hat schlüssig dargelegt, dass er als Berufsfeuerwehrmann das Auto schon allein deshalb benötigt, weil er sich auch außerhalb der Dienstzeit in einer Rufbereitschaft befindet und dann innerhalb kürzester Zeit zur Feuerwache fahren muss. Zwar kann unter Umständen ein nur geringer Fahrbedarf des Geschädigten die Anmietung eines Mietwagens unzweckmäßig und deshalb gemäß § 249 BGB nicht erforderlich erscheinen lassen. Die Grenze für einen solchen geringen Fahrbedarf wird im Allgemeinen bei einer Tageskilometerleistung von 20 km gesehen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine starre Grenze. Es kann im Einzelfall durchaus allein die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt. Die Kosten des angemieteten Fahrzeugs waren auch nicht unverhältnismäßig hoch, so dass er Kläger ersatzweise auf ein Taxi hätte verwiesen werden müssen.