Bundesweit tätig
Kostenlose Erstberatung in Verkehrsunfallsachen

Verhalten nach einem Verkehrsunfall.

Idealerweise beginnt unsere Arbeit als auf Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisierte Anwaltskanzlei direkt nach einem Unfall:

 

Anstatt sich mit dem Unfallgegner in überflüssige Diskussionen verwickeln zu lassen, können Sie direkt auf Ihre auf Verkehrsrechts spezialisierten Partner, unser Büro verweisen. Das hat für Sie mehrere Vorteile: Sie vermeiden so fehlerhafte Schuldeingeständnisse gegenüber anderen Unfallbeteiligten und erhalten durch uns mit Rechtssicherheit in allen Haftungsfragen und hinsichtlich alles durchsetzbaren Schadenpositionen. Wir schätzen für Sie realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber der Versicherung des Schädigers durchsetzen können.

Unsere langjährige Erfahrung zeigt deutlich: Unfallgeschädigte, die durch uns vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.

 

Wir sind sicher, dass es durchsetzbare Ansprüche gibt, die Ihnen unbekannt sind: Oder können Sie mit dem Stichwort Haushaltsführungskosten etwas anfangen? Diese Schadenposition steht in nach einem Unfallereignis neben Schmerzensgeld unter Umständen ebenfalls zu.

 

Aber der Reihe nach. Wir haben ein paar Verhaltensregeln zusammengefasst, die Ihnen vielleicht im Fall der Fälle nützlich sein können:

  1. Sichern Sie die Unfallstelle ab!
  2. Rufen Sie sofort die Polizei und gegebenenfalls den Rettungswagen!
  3. Bewahren Sie einen kühlen Kopf!
  4. Lassen Sie sich nicht vom Unfallgegner einschüchtern (auch wenn im Fahrzeug des Unfallgegners mehrere Insassen sitzen)!
  5. Geben sie keinesfalls ein spontanes Schuldanerkenntnis ab!
  6. Verändern Sie nichts, bevor die Polizei eintrifft. Lassen Sie Ihr Fahrzeug auf jeden Fall in der Endposition nach der Kollision stehen! Sollte doch ein Fahrzeug bewegt werden, fertigen Sie Skizze an oder Halten Sie die Kollisionsstelle und den Stand der beteiligten Fahrzeuge fotographisch fest (fast jedes Mobiltelefon verfügt heutzutage über eine Kamera, mit der das Unfallgeschehen dokumentiert werden kann)!
  7. Füllen Sie gemeinsam mit dem anderen Unfallbeteiligten einen Unfallbericht aus. Am besten drucken Sie sich ein entsprechendes Formular, einen sogenannten Europäischen Unfallbericht aus und führen diesen immer im Handschuhfach mit. Sollten Sie einen Unfallbericht nicht zur Hand haben, notieren Sie sich auf jeden Fall den Namen des Fahrers des gegnerischen Fahrzeugs (machen Sie eventuell ein Foto des Führerschein) und den des Kfz-Halters (auch hier kann ein Foto des Fahrzeugscheins sinnvoll sein) und -ganz wichtig- das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners (ein Foto des Kennzeichens des anderen Fahrzeugs ist immer hilfreich). Lassen Sie uns diese Daten schnellstmöglich zukommen!
  8. Überprüfen Sie vor Ort auf jeden Fall das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte. Lassen Sie sich nicht von den Beamten einschüchtern!
  9. Lassen Sie sich vor Ort nicht durch unseriöse Unfallhelfer oder angebliche Zeugen beeinflussen. Beharren Sie auf Ihren Wahrnehmungen zum Unfallhergang. Nehmen Sie keine vermeintlich kostenlosen, in Wahrheit aber überteuerten Dienstleistungen Dritter ohne Rücksprache mit uns in Anspruch. Diese werden im Zweifel durch den Versicherer des Schädigers nicht ersetzt. Fragen Sie im Zweifel zuerst bei uns nach, damit Sie nicht aus Unerfahrenheit Dritte beauftragen, die zu Ihren Lasten am Schaden verdienen wollen!
  10. Sollten Sie über die Notrufsäule oder den Zentralruf der Haftpflichtversicherer mit der Versicherung Ihres Unfallgegners verbunden werden, lassen Sie sich auch von dieser nicht beeinflussen!
  11. Gehen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung zum Beispiel über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder die Beauftragung eines Mietwagenunternehmers ein. Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Letztendlich besteht deren Hauptinteresse nur daran, den Schaden so gering wie möglich zu halten und Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen.
  12. Sollte die Versicherung des Unfallverursachers mit Ihnen Kontakt aufnehmen oder Sie anrufen, treffen Sie auch hier keine Vereinbarungen mit der Versicherung. Verweisen Sie die Versicherung einfach an uns!

Ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall.

Wussten Sie, dass Sie das Recht haben, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen? Die Kosten hierfür hat – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners zu tragen.

Zusätzlich haben Sie immer das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Für die Kosten zur Erstellung des von ihnen in Auftrag gegebenen Privatgutachtens hat ebenfalls die Versicherung des Gegners aufzukommen. Eine Ausnahme besteht nur im Fall eines erkennbaren Bagatellschadens, auf den der Sachverständige Sie sicherlich hinweisen wird. In diesem Fall kann der Sachverständige oder der Kfz-Betrieb Ihres Vertrauens einen Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Schäden erstellen. Die hierfür anfallenden Kosten werden natürlich ebenfalls von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen. Auf dieser Grundlage kann dann Abrechnung verlangt werden. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag zum Beispiel in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.

Grundsätzlich haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Nur im Rahmen der fiktiven Abrechnung kann die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass eine andere Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, einen Kostenvoranschlag erstellt. Sollte die gegnerische Versicherung Druck auf Sie ausüben, verweisen Sie den Sachbearbeiter einfach an uns; wir klären das für Sie!

Im Zeitraum des Ausfalls Ihres Fahrzeugs haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen oder können alternativ Nutzungsausfall geltend machen. Um Problemen mit dem gegnerischen Versicherer aus dem Weg zu gehen, sollten Sie ein klassentieferes Fahrzeug anmieten und die anfallenden Mietwagenkosten zunächst mit uns abklären.

Hinsichtlich des eigentlichen Fahrzeugschadens haben Sie ein Wahlrecht: Sie können selbst entscheiden, ob Sie das verunfallte Fahrzeug reparieren oder nicht. Den kalkulierten Reparaturschaden können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens bzw des Kostenvoranschlags fiktiv geltend machen. Sie können die Arbeiten auch in Eigenregie durchführen.

Weder der Schädiger noch dessen Versicherung können hiergegen etwas sagen. Nach § 249 Absatz 2. BGB steht Ihnen frei, wie Sie den Schaden beheben. Ihnen steht in jedem Fall ein Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu. Dies sind mit anderen Worten die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Bitte beachten Sie nur, dass sie die Mehrwertsteuer nur dann erstatte bekommen, wenn Sie den Nachweis führen, dass diese tatsächlich angefallen ist, was bspw. durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung möglich ist.

Sollte an Ihrem Fahrzeug unfallbedingt ein wirtschaftlicher Totalschadens eingetreten sein oder sollten Sie das Fahrzeug nicht mehr nutzen wollen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Grundsätzlich gilt hier: nur der Restwert des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes ist zu berücksichtigen. Ein von Versicherungen häufig hinzugezogener überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Für nähere Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Abweichungen oberhalb der Verkehrsfehlergrenze bei Messung mit dem Lasergerät PoliScan Speed PS

Das AG Mannheim kommt in seinem Beschluss vom 29.11.2016 – Aktenzeichen: 21 OWi 509 JS 35740/15 – aufgrund einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass es bei Durchführung der Messung mit dem Lasergerät PoliScan Speed PS Abweichungen oberhalb der Verkehrsfehlergrenze geben kann, ohne dass dies auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Messwertbildung Einfluss nehmen müsste. Sowohl der Betroffene als auch der Richter sehen sich bei einem standardisierten Verfahren einer Situation gegenüber, die eine Beweisführung faktisch unmöglich macht. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist eine nähere Überprüfung nur geboten, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gegeben sind. Um derartige Umstände zu finden, braucht es aber der Sachkunde, über die weder das Gericht noch in der Regel der Betroffene und sein Verteidiger verfügen. Das bedeutet im Ergebnis, die Bauartzulassung der PTB ersetzt die gerichtliche Prüfung in einer dem Prozessrecht unterliegenden Beweisaufnahme. Dies verschärft sich noch, folgt man dem OLG Frankfurt darin, dass der einzelne Betroffene aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf die Beiziehung der kompletten Messreihe hat. Denn es gibt Fehlerquellen, die sich erst bei der Auswertung dieser zeigen, wie die Abweichungen hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze. Eine weitere mögliche Fehlerquelle erfordert ebenfalls die Beurteilung mehrerer Messungen über die Einzelmessung hinaus. Das AG Mannheim kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Messgerät in wesentlichen Teilen nicht der Bauartzulassung, nämlich der Messwertermittlung, entspricht. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben. Daraus folgert es, dass bei jeder einzelnen Messung zu prüfen ist, ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten oder nicht.

Ersatz der Mietwagenkosten bei geringem Fahrbedarf (durchschnittlich 18,77 km täglich)

Das Amtsgericht Schwabach vertritt in seinem Urteil vom 09.11.2016 – Az.: 2 C 671/16 – die Auffassung, dass Mietwagenkosten auch dann zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte lediglich durchschnittlich 18,77 km pro Tag zurücklegt. Der Geschädigte hat schlüssig dargelegt, dass er als Berufsfeuerwehrmann das Auto schon allein deshalb benötigt, weil er sich auch außerhalb der Dienstzeit in einer Rufbereitschaft befindet und dann innerhalb kürzester Zeit zur Feuerwache fahren muss. Zwar kann unter Umständen ein nur geringer Fahrbedarf des Geschädigten die Anmietung eines Mietwagens unzweckmäßig und deshalb gemäß § 249 BGB nicht erforderlich erscheinen lassen. Die Grenze für einen solchen geringen Fahrbedarf wird im Allgemeinen bei einer Tageskilometerleistung von 20 km gesehen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine starre Grenze. Es kann im Einzelfall durchaus allein die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt. Die Kosten des angemieteten Fahrzeugs waren auch nicht unverhältnismäßig hoch, so dass er Kläger ersatzweise auf ein Taxi hätte verwiesen werden müssen.